ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN
I. Sorgfaltspflichten
Der Werkunternehmer erklärt, die ihm übertragenen Reparaturarbeiten nach den anerkannten Regeln durchzuführen. Der Werkunternehmer bestätigt ferner die Übernahme des Reparaturgegenstandes und verpflichtet sich zur Verwahrung desselben mit der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmannes. Sollte der Reparaturgegenstand nicht bis spätestens 3 Tage nach dem vereinbarten Zeitpunkt abgeholt werden, ist der Werkunternehmer berechtigt, eine Verwahrungsgebühr von €
3,00.-für Motorgeräte und Fahrräder, 10€ für Kfz pro Tag zu verlangen.
II. Warnpflicht
Der Werkunternehmer hat den Reparaturgegenstand untersucht und die ihm übertragenen Reparaturarbeiten als notwendig und zweckmäßig festgestellt. Beide Parteien stimmen darin überein, daß der Reparaturauftrag aufgrund dieses Urteiles des Werkunternehmers erteilt wurde.
III. Entgeltanspruch und Fälligkeit desselben
1. Entgeltanspruch
Die vom Werkunternehmer durchzuführenden Reparaturarbeiten werden nach Maßgabe des Zeit- und Materialaufwandes, welchen dieser nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung nachzuweisen hat, ermittelt. Der Stundensatz beträgt;
Fahrrad €30.- Motorgeräte € 40,00.-,
PKW und Motorräder € 50.- zuzüglich 20 % MwSt.
2. Fälligkeit des Entgeltes
Der Werklohn ist fällig, nachdem der Werkunternehmer den Reparaturgegenstand repariert hat und den Auftraggeber von der Auslieferungsbereitschaft unter Hinweis auf die Vollendung der Reparaturarbeiten verständigt hat.
Die Abrechnungsunterlagen über die Ermittlung und Abrechnung der Angemessenheit der Reparaturkosten werden der Faktura angeschlossen und dem Auftraggeber ausgehändigt.
Im Falle der Nicht- oder nur teilweisen Bezahlung des Werklohnes steht dem Werkunternehmer ein Zurückbehaltungsrecht am Reparaturgegenstand bis zur gänzlichen Bezahlung des Werklohnes zu:
IV. GEWÄHRLEISTUNG
Für die durchgeführten Reparaturarbeiten gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.
Eingebaute Teile verbleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Werklohnes im Eigentum des Werkunternehmers
V. KOSTENVORANSCHLÄGE
Bei Kostenvoranschlägen wird für anstehende Zerlegungsarbeiten laut Serviceliste ein fixer Betrag verrechnet und ist noch vor Beginn der Zerlegungsarbeiten vom Kunden zu bezahlen.
Wird die Reparatur im Hause gemacht, wird der bereits bezahlte Betrag mit eingerechnet.
Ulbel Richard
Graz 1.4.2003