AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN
I. Sorgfaltspflichten
Der Werkunternehmer erklärt, die ihm übertragenen Reparaturarbeiten
nach den anerkannten Regeln durchzuführen. Der Werkunternehmer
bestätigt ferner die Übernahme des Reparaturgegenstandes und
verpflichtet sich zur Verwahrung desselben mit der Sorgfaltspflicht des
ordentlichen Kaufmannes. Sollte der Reparaturgegenstand nicht bis spätestens
3 Tage nach dem vereinbarten Zeitpunkt abgeholt werden, ist der Werkunternehmer
berechtigt, eine Verwahrungsgebühr von € 3,00.-für
Motorgeräte und Fahrräder, 10€ für Kfz pro Tag zu
verlangen.
II. Warnpflicht
Der Werkunternehmer hat den Reparaturgegenstand untersucht und die ihm
übertragenen Reparaturarbeiten als notwendig und zweckmäßig
festgestellt. Beide Parteien stimmen darin überein, daß der
Reparaturauftrag aufgrund dieses Urteiles des Werkunternehmers erteilt
wurde.
III. Entgeltanspruch und Fälligkeit desselben
1. Entgeltanspruch
Die vom Werkunternehmer durchzuführenden Reparaturarbeiten werden nach
Maßgabe des Zeit- und Materialaufwandes, welchen dieser nach den
Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung nachzuweisen
hat, ermittelt. Der Stundensatz beträgt; Fahrrad €30.-
Motorgeräte € 40,00.-,
PKW und Motorräder € 50.- zuzüglich 20 % MwSt.
2. Fälligkeit des
Entgeltes
Der Werklohn ist fällig, nachdem der Werkunternehmer den
Reparaturgegenstand repariert hat und den Auftraggeber von der
Auslieferungsbereitschaft unter Hinweis auf die Vollendung der Reparaturarbeiten
verständigt hat.
Die Abrechnungsunterlagen über die Ermittlung und Abrechnung der
Angemessenheit der Reparaturkosten werden der Faktura angeschlossen und dem
Auftraggeber ausgehändigt.
Im Falle der Nicht- oder nur teilweisen Bezahlung des Werklohnes steht dem
Werkunternehmer ein Zurückbehaltungsrecht am Reparaturgegenstand bis zur
gänzlichen Bezahlung des Werklohnes zu:
IV. GEWÄHRLEISTUNG
Für die durchgeführten Reparaturarbeiten gilt eine
Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.
Eingebaute Teile verbleiben bis zur gänzlichen Bezahlung des Werklohnes
im Eigentum des Werkunternehmers
V. KOSTENVORANSCHLÄGE
Bei Kostenvoranschlägen wird für anstehende Zerlegungsarbeiten laut
Serviceliste ein fixer Betrag verrechnet und ist noch vor Beginn der
Zerlegungsarbeiten vom Kunden zu bezahlen.
Wird die Reparatur im Hause gemacht, wird der bereits bezahlte Betrag mit
eingerechnet.
Ulbel Richard
Graz 1.4.2003


